Allgemeine Verkaufsbedingungen der Evomatec
(Stand: Oktober 2025)
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich.
Diese Bedingungen gelten für sämtliche von uns abgegebenen Angebote sowie für alle mit dem Abnehmer geschlossenen Verträge – einschließlich Geschäfte, die im elektronischen Geschäftsverkehr zustande kommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen, es sei denn, wir bestätigen sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich. Abweichende Regelungen in etwaigen zwischen dem Abnehmer und uns bestehenden Rahmenvereinbarungen (z. B. Globalabkommen) gehen vor.
1.2 Angebote.
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Bestellungen/Aufträge des Abnehmers können wir binnen zehn (10) Tagen nach Zugang annehmen.
1.3 Vertragsschluss/Vertragsinhalt.
Sofern kein beiderseits unterzeichneter Vertrag vorliegt, ist für Inhalt und Umfang der Leistung – insbesondere Preise, Leistungsumfang/-qualität, Leistungszeit, Fristen und kommerzielle Bedingungen – ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich; alle übrigen Abreden gelten nachrangig. Mündliche Abreden/Zusagen vor Vertragsschluss sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht ausdrücklich deren Fortgeltung vereinbart ist. Nachträgliche Änderungen/Ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
1.4 Unterlagen/Schutzrechte/Änderungen.
Zu Angeboten gehörende Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-/Maßangaben) sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgeblich. Konstruktions- und Ausführungsänderungen behalten wir uns vor, soweit die Funktionsfähigkeit hierdurch nicht wesentlich negativ beeinflusst wird. An Zeichnungen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Urheberrechte einschließlich aller Verwertungsrechte vor; eine Weitergabe oder sonstige Verwertung durch den Abnehmer bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
1.5 Selbstbelieferungsvorbehalt.
Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, auch hinsichtlich notwendiger Rohstoffe und Ausgangsprodukte. Bleibt diese aus oder erfolgt sie nicht rechtzeitig, informieren wir den Abnehmer unverzüglich und sind berechtigt, innerhalb angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten; bereits erhaltene Zahlungen werden unverzüglich erstattet.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Preise.
Mangels besonderer Vereinbarung verstehen sich unsere Preise ab Werk (EXW Incoterms® 2020) ohne Skonto/Nachlass, einschließlich Verladung, jedoch zuzüglich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2 Mitwirkung/Zahlungsverzug des Abnehmers.
Unterlässt der Abnehmer eine ihm obliegende Handlung, leistet eine fällige Zahlung nicht oder gerät in Verzug, können wir eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen und für den fruchtlosen Ablauf die Kündigung des Vertrages androhen. Erfolgt keine Erfüllung, dürfen wir den Vertrag kündigen, frei über den Liefergegenstand disponieren und Ersatz des entstandenen Schadens verlangen (unter Abzug bereits geleisteter Zahlungen und des Wertes unverändert weiterverwendbarer Teile). Trifft den Abnehmer kein Verschulden, können wir Ersatz unserer bis zur Kündigung entstandenen sowie nicht mehr abwendbaren Kosten verlangen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
2.3 Bonitätsverschlechterung/Sicherheiten.
Werden uns nach Vertragsschluss konkrete, objektiv belegbare Umstände beim Abnehmer oder in dessen Sitzstaat bekannt, die unsere Ansprüche nach kaufmännischen Grundsätzen als nicht ausreichend gesichert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, unsere Leistung bis zur Stellung weiterer Vorauszahlungen/Sicherheiten zurückzuhalten. Erfolgt dies trotz angemessener Fristsetzung nicht, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
2.4 Aufrechnung/Zurückbehaltung.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Abnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
2.5 Kostensteigerungen/Preisanpassung.
Erhöhen Vorlieferanten zwischen Vertragsschluss und Liefertermin ihre Preise, behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor. Gleiches gilt bei nachgewiesener Steigerung unserer Gestehungskosten (z. B. Energiepreise). Übersteigt eine Anpassung innerhalb von vier (4) Monaten nach Vertragsschluss 5 % des vereinbarten Preises, steht dem Abnehmer ein Kündigungsrecht zu.
3. Lieferzeit und Lieferverzug
3.1 Fristen/Beginn.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Liefertermine unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung bzw. Vertragsschluss, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Abnehmer zu beschaffenden Unterlagen/Genehmigungen/Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Fehlen Termin-/Zeitangaben, gilt eine Lieferfrist von sechs (6) Wochen ab Auftragsbestätigung bzw. ab Eintritt der zuletzt erforderlichen Bedingung. Bei Lieferverzögerung von sechs (6) Monaten ist der Abnehmer zum Rücktritt berechtigt.
3.2 Fristeinhaltung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk/Warensammelstelle verlassen hat oder – bei vereinbarter Abholung – die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
3.3 Höhere Gewalt/Arbeitskämpfe.
Bei Streik/Aussperrung oder unvorhergesehenen, außerhalb unseres Einflusses liegenden Hindernissen, die nachweislich erheblichen Einfluss auf Fertigstellung/Ablieferung haben, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
3.4 Teilleistungen.
Teillieferungen/-leistungen sind zulässig, sofern sie für den Abnehmer im Rahmen des Vertragszwecks verwendbar sind, die Restlieferung gesichert ist und hierdurch kein erheblicher Mehraufwand/Zusatzkosten entstehen (ausgenommen, wir tragen diese).
3.5 Annahmeverzug/Lagerung.
Wird der Versand auf Wunsch/Veranlassung des Abnehmers verzögert, berechnen wir ab einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagerkosten. Weitergehende/niedrigere Lagerkosten können nachgewiesen werden. Nach fruchtloser angemessener Frist sind wir berechtigt, anderweitig zu verfügen und mit verlängerter Frist zu liefern.
3.6 Mitwirkungspflichten.
Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Abnehmers.
3.7 Selbstbelieferung/Logistik.
Sämtliche Termine – verbindlich/unverbindlich – stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger, angemessener Belieferung durch unsere Vorlieferanten/Subunternehmer/Logistiker. Über Verzögerungen informieren wir den Abnehmer unverzüglich; Termine verlängern sich entsprechend. Eine Haftung für dadurch verursachte Verzögerungen ist ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn uns ein Verschulden trifft.
3.8 Verschulden.
Eine Befreiung von einem verbindlichen Liefertermin tritt nicht ein, wenn der Abnehmer nachweist, dass wir die Nichtlieferung verschuldet haben.
3.9 Annahme-/Zahlungsverzug des Abnehmers.
Nimmt der Abnehmer trotz Mahnung nicht an oder gerät in Zahlungsverzug, sind wir neben dem Rücktritt berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Preises zu verlangen (Nachweis höherer/niedrigerer Schäden jeweils möglich).
4. Gefahrübergang
4.1 Übergabe an Frachtführer.
Soweit nicht abweichend vereinbart (einschl. INCOTERM), geht die Gefahr spätestens mit Übergabe der Lieferteile an Spediteur/Frachtführer/sonstigen Versender auf den Abnehmer über – auch bei Teillieferungen oder wenn wir weitere Leistungen (z. B. Versandkosten, Anfuhr/Aufstellung) übernehmen.
4.2 Versandverzug auf Wunsch des Abnehmers.
Verzögert sich der Versand aus vom Abnehmer zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft über.
4.3 Transportversicherung.
Auf Wunsch und Kosten des Abnehmers versichern wir die Sendung gegen übliche Risiken (Diebstahl, Feuer, Wasser usw.).
4.4 Abnahme trotz unwesentlicher Mängel.
Angelieferte Gegenstände sind – unbeschadet der Rechte nach Ziff. 7 – auch bei unwesentlichen Mängeln entgegenzunehmen.
5. Eigentumsvorbehalt und Versicherung
5.1 Eigentumsvorbehalt.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – auch künftiger – Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
5.2 Obhut/Versicherung.
Der Abnehmer hat den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und während des Eigentumsvorbehalts auf eigene Kosten zugunsten des Lieferanten gegen gängige Risiken zu versichern (Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser etc.) und den Versicherungsschutz nachzuweisen.
5.3 Weiterveräußerung/Abtretung.
Eine Weiterveräußerung ist nicht gestattet. Erfolgt sie dennoch, tritt der Abnehmer hiermit die daraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung an uns ab. Eine Übertragung gegen uns bestehender Forderungen auf Dritte ist ausgeschlossen.
5.4 Verarbeitung.
Verarbeitet der Abnehmer den Liefergegenstand, erfolgt dies in unserem Namen für unsere Rechnung als Hersteller; wir erwerben unmittelbar Eigentum an der neuen Sache.
5.5 Einzugsermächtigung.
Wir ermächtigen den Abnehmer widerruflich, abgetretene Forderungen im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen.
5.6 Zahlungsverzug.
Bei Zahlungsverzug sind wir zum Rücktritt berechtigt und können Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verlangen.
5.7 Auslandsrecht.
Lässt das Recht des Belegenheitsstaats keinen Eigentumsvorbehalt zu, der aber andere Sicherungsrechte erlaubt, üben wir diese aus. Der Abnehmer hat hierbei mitzuwirken.
6. Gewährleistung
6.1 Maßstab der Mängelfreiheit.
Unsere Leistung ist frei von Mängeln, wenn die tatsächliche Beschaffenheit nur geringfügig von der vereinbarten abweicht und dies zumutbar ist. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind unsere Produkte für Einschichtbetrieb (8 Std./Tag) bei 220 Tagen/Jahr ausgelegt.
6.2 Nacherfüllung.
Innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich gerügte Mängel beheben wir nach unserer Wahl durch Reparatur oder Lieferung mangelfreier Teile. Mangelhafte Teile sendet der Abnehmer auf Anforderung zurück. Ist eine qualitätsgemäße Nacherfüllung nicht möglich, suchen wir eine zumutbare Lösung (z. B. alternative Liefergegenstände/Lösungen aus unserem Programm, die insgesamt die vereinbarte bzw. gesetzliche Beschaffenheit erreichen).
6.3 Frist.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung bzw. – sofern geschuldet – ab Abnahme. Eine Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Abnehmer nicht binnen eines Monats nach Versendung unter Angabe von Gründen widerspricht.
6.4 Sonderfälle/Mehrschichtbetrieb.
Die Frist gem. 6.3 gilt nicht bei ungewöhnlichen Umständen, Mehrschichtbetrieb (Ziff. 6.8) oder mehr als 220 Betriebstagen/Jahr; in diesen Fällen vereinbaren wir nach Anzeige durch den Abnehmer verkürzte Fristen; kommt keine Einigung zustande, reduziert sich die Frist entsprechend der Mehrbelastung. Für aufgearbeitete Teile beträgt die Frist 6 Monate. Für besonders gekennzeichnete Teile gilt ggf. eine Betriebsstundenfrist, längstens jedoch 12 Monate ab Lieferung.
6.5 Ausnahmen.
Die Fristen nach 6.3/6.4 gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Ziff. 7.1 und nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorsieht.
6.6 Selbstvornahme.
Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf der Abnehmer Mängel nicht selbst oder durch Dritte beseitigen lassen. Ausgenommen sind dringende Fälle (Gefährdung der Betriebssicherheit, Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden) oder Verzug unserer Nacherfüllung; in diesen Fällen sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Zulässige Selbstvornahme wird in angemessener Höhe erstattet.
6.7 Gewährleistungsausschlüsse.
Keine Gewähr besteht insbesondere, wenn
a) der Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung verändert wurde und dies die Mängelbeseitigung unmöglich/unzumutbar macht (Mehrkosten trägt der Abnehmer);
b) Aufstellung/Inbetriebnahme entgegen unserer Anweisung oder nicht durch unser Personal erfolgte;
c) Betriebs-/Wartungsanleitungen nicht befolgt wurden oder unsachgemäße Nutzung vorliegt;
d) der Einsatz nicht durch fachkundiges, geschultes Personal erfolgt;
e) der Mangel auf gewöhnlicher Abnutzung beruht.
6.8 Anzeige besonderer Betriebsbedingungen.
Der Abnehmer hat uns vor Vertragsschluss schriftlich auf ungewöhnliche Umstände (klimatisch/örtlich/betrieblich) oder Mehrschichtbetrieb hinzuweisen; unterbleibt dies, trägt er das Risiko.
6.9 Sekundärrechte.
Schlägt die (ggf. mehrfache) Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert, ist sie unzumutbar oder eine Fristsetzung entbehrlich, kann der Abnehmer mindern oder – bei erheblichem Mangel – zurücktreten und, sofern wir nicht fehlendes Verschulden nachweisen, nach Ziff. 7 Schadensersatz/Aufwendungsersatz verlangen, es sei denn, wir mussten mit dem Mangel nicht rechnen.
6.10 Wahlrechtsausübung.
Auf unser Verlangen hat der Abnehmer innerhalb angemessener Frist schriftlich zu erklären, ob er weiter Erfüllung verlangt und/oder welche Rechte er geltend macht. Unterbleibt dies, bedarf die Ausübung dieser Rechte der erfolglosen erneuten Fristsetzung, sofern wir die Nacherfüllung nicht bereits endgültig verweigert haben. Unsere gesetzlichen Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
7. Haftung
7.1 Anwendungsbereich/Ausnahmen.
Die nachfolgenden Ziff. 7.2–7.5 gelten für alle Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht jedoch für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, für Rechte/Ansprüche bei arglistigem Verschweigen oder Garantien, für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit unserer Organe/Erfüllungsgehilfen sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Regeln.
7.2 Einfache Fahrlässigkeit.
Bei leicht/einfach fahrlässiger Schadensverursachung haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet; im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
7.3 Schadenshöhe/indirekte Schäden.
Bei Haftung nach 7.2 ist diese auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt; indirekte Schäden/Folgeschäden (z. B. entgangener Gewinn) sind ausgeschlossen.
7.4 Haftungshöchstbetrag.
Die vorhersehbare Haftung ist der Höhe nach auf den vom Abnehmer bezahlten Vertragsbetrag begrenzt.
7.5 Verjährung.
Schadensersatzansprüche des Abnehmers verjähren – soweit gesetzlich zulässig – bei Mängelhaftung mit Ablauf der Frist gem. Ziff. 6.3 S. 1, im Übrigen in einem Jahr. Für die in Ziff. 7.1 genannten Ausnahmen gelten die gesetzlichen Fristen.
8. Besonderheiten im elektronischen Geschäftsverkehr
8.1 Berechtigte Besteller.
Der Abnehmer stellt sicher, dass ausschließlich hierzu bevollmächtigte Mitarbeitende elektronische Bestellungen über seine Kundenaccounts absetzen.
8.2 Zugangsdaten.
Passwörter/Benutzerkennungen sind geheim zu halten und gegen unbefugten Zugriff zu sichern.
8.3 Online-Shop/Angebot.
Die Darstellung im Online-Shop ist, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe von Bestellungen. Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung per E-Mail zustande.
9. Software, Nutzungsrechte und Produktdaten
9.1 Softwareänderungen.
Unsere Haftung für softwarebedingte Fehler entfällt, wenn der Abnehmer die Software ohne unsere Zustimmung ändert/modifiziert und hierauf das Fehlverhalten beruht.
9.2 Fernwartung/Mitwirkung.
Ist Software Bestandteil des Liefergegenstands, hat der Abnehmer Internetanbindung und vereinbarte Mitwirkungshandlungen sicherzustellen, um Fernwartung zu ermöglichen.
9.3 Updates/Tests.
Es dürfen nur von uns freigegebene Updates installiert werden. Vor Produktionsstart ist die Kompatibilität der Updates mit den Maschineneinstellungen durch beaufsichtigte Testläufe zu prüfen.
9.4 Lizenzen/EULA.
Die Übertragung von Nutzungsrechten richtet sich nach den EULA des jeweiligen Herstellers; sie sind Vertragsbestandteil. Mit Inbetriebnahme bestätigt der Abnehmer deren Geltung. Vorher ist eine Nutzung nicht gestattet.
9.5 Vernetzte Produkte/Datenverarbeitung.
Bei vernetzten Produkten i. S. der VO (EU) 2023/2854 (Data Act) schaffen wir, soweit personenbezogene Daten betroffen sind, mit dem Abnehmer eine gesonderte Rechtsgrundlage gem. Art. 6 DSGVO. Nicht-personenbezogene Produktdaten, auf die uns Zugriff gewährt wird (ggf. im Rahmen eines Wartungsvertrags), dürfen wir zur Produktoptimierung, Weiterentwicklung und zum Training KI-gestützter Weiterentwicklungen nutzen. Eine Weitergabe erfolgt ausschließlich an mit uns nach §§ 15 ff. AktG verbundene Gesellschaften.
10. Exportkontrolle
10.1 Exportrechtlicher Vorbehalt.
Unsere Lieferungen/Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass ihnen keine nationalen oder internationalen Exportkontrollvorschriften, Embargos oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen.
10.2 Mitwirkungspflichten.
Beide Parteien stellen alle für Export/Inlandstransport/Import erforderlichen Informationen/Unterlagen korrekt, vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich bereit.
10.3 Fristvorrang.
Durch Ausfuhrkontrollen/Genehmigungsverfahren verursachte Verzögerungen gehen Fristen/Terminen vor, sofern sie nicht von uns verschuldet sind.
10.4 Genehmigungsversagung.
Können notwendige Lizenzen nicht erlangt werden, gilt der Vertrag hinsichtlich der betroffenen Gegenstände als nicht abgeschlossen; Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die Versagung ist von einer Partei verschuldet.
10.5 Weitergabeverbot/Zivilnutzung.
Der Abnehmer darf gelieferte Waren nicht entgegen einschlägigen Exportvorschriften handeln. Er stellt sicher, dass ein Käufer die Ware nicht handelt, sondern ausschließlich selbst und zu zivilen Zwecken nutzt. Bei Verstößen sind wir zum Rücktritt/Kündigung berechtigt; der Abnehmer stellt uns von Drittansprüchen frei und ersetzt Aufwendungen/Verluste (einschließlich Bußgeldern/Strafschäden).
10.6 Endverbleibserklärung.
Beabsichtigt der Abnehmer eine Veräußerung an einen Käufer, hat er uns unaufgefordert eine Endverbleibserklärung (unter Bezug auf Auftragsnummer, Maschinentyp/-nummer/-Baujahr, Käufername/Adresse/IDs, Empfängerland, Tätigkeitsfeld, Zusicherung ziviler Nutzung) in Textform zu übermitteln.
10.7 Meldepflicht.
Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 10.1–10.6 – durch eigene Mitarbeitende oder Käufer – sind uns unverzüglich in Textform zu melden.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Gerichtsstand.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, den Abnehmer auch an dessen Sitz oder an sonstigen gesetzlichen Gerichtsständen zu verklagen.
11.2 Rechtswahl.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
Ende der Allgemeinen Verkaufsbedingungen
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